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   OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2000 - F 1 S 215/99   

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https://dejure.org/2000,12762
OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2000 - F 1 S 215/99 (https://dejure.org/2000,12762)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 16.10.2000 - F 1 S 215/99 (https://dejure.org/2000,12762)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 16. Oktober 2000 - F 1 S 215/99 (https://dejure.org/2000,12762)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert bei Rückforderung von Subventionen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DÖV 2001, 177
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.1982 - 2 B 1495/81
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2000 - F 1 S 215/99
    Die Vorschrift des § 148 KO ist nicht anwendbar, da sie den Streitwert ausschließlich für Klagen im Rahmen des Konkurs- bzw. Gesamtvollstreckungsverfahrens selbst bestimmt (a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, ZIP 1982, 1341).«.

    Der entgegenstehenden Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster (ZIP 82, 1341< vermag der Senat sich nicht anzuschließen, denn ein Verwaltungsstreitverfahren über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides und die Beteiligung am Gesamtvollstreckungsverfahren sind zweierlei (vgl. FG Hamburg, B. v. 24.10.1974 - IV a 330/66 H (IV) - in: Entscheidungen der Finanzgerichte 1975, 125).

  • BFH, 26.09.2006 - X S 4/06

    Streitwertbestimmung bei Aufnahmen des durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    ff) Es trifft außerdem nicht zu, dass die besonderen Wertvorschriften des § 182 InsO bzw. des § 148 KO im Falle der Prozessaufnahme gegen den Fiskus wegen öffentlich-rechtlicher (Abgaben-)Forderungen schon deswegen nicht anwendbar seien, weil (zum einen) der Fiskus im aufgenommenen gerichtlichen Verfahren nicht die Rolle des auf Feststellung zur Tabelle klagenden Gläubigers, sondern weiterhin diejenige des Beklagten innehabe, und weil es sich (zum anderen) bei der Durchsetzung von Leistungsansprüchen nach den Vorschriften des allgemeinen und des besonderen Verwaltungsrechts nicht um eine spezifische Regelung des Konkurs- bzw. des Insolvenzverfahrens handele (so aber FG Hamburg, Beschluss in EFG 1975, 125; gleicher Ansicht auch Thüringer OVG, Beschluss vom 25. Juli 2000 2 VO 901/98, Anwaltsgebühren Spezial --AGS-- 2001, 181, und OVG für das Land Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Oktober 2000 F 1 S 215/99, Die öffentliche Verwaltung --DÖV-- 2001, 177, juris Nr: MWRE002170100, jeweils zur Rückforderung einer Subvention im Gesamtvollstreckungsverfahren).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2004 - 1 L 9/01

    Streitwert; Insolvenzverfahren; Aufnahmeerklärung; Zeitpunkt;

    Das Thüringer Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 25. Juli 2000 - 2 VO 901/98 -, JURIS) meint ebenso wie das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 16. Oktober 2000 -F 1 S 215/99 -, JURIS ), dass die Anwendung des § 148 KO nicht in Betracht kommt, wenn es nicht um eine spezifische Regelung des Konkurs- (bzw. Gesamtvollstreckungs-)verfahrens geht, sondern um einen nach den Vorschriften des allgemeinen und besonderen Verwaltungsrechts erlassenen Bescheid (ebenso Zimmer/Schmidt, Der Streitwert im Verwaltungs- und Finanzprozess, Rn. 375).
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